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FG Saarland 25.10.2006 1 V 185/06, NWB direkt 7/2007 S. 3

Höhe einer Zuschätzung

Bei der Durchführung einer Schätzung darf das Finanzamt auf „den groben Klotz” den entsprechend „groben Keil” setzen, d. h. die Qualität der Aufzeichnungen und die Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen bestimmen den Sorgfaltsmaßstab für die Schätzung. Die Feststellung von Kassenfehlbeträgen muss nicht zu einer Zuschätzung auf deren Grundlage führen.