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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 58/04 EFG 2007 S. 498 Nr. 7

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1

Zugehörigkeit eines Genossenschaftsanteils zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Landwirts

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlass erworben wurde.

2. Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen keinen direkten Vorteil aus den Genossenschaftsanteilen hat und diese nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, zählen diese zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie zur Förderung des Betriebs objektiv geeignet sind und ihre willentliche Zuordnung zum Vermögensbereich nach außen – etwa durch die Erfassung als Anlagevermögen – dokumentiert wurde.

3. Bezüglich der objektiven Eignung zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebs sind Genossenschaftsanteile kurzfristig verwertbaren Wertpapieren gleichzustellen. Sie sind objektiv geeignet, als Zahlungsmittelersatz den landwirtschaftlichen Betrieb zu fördern.

4. Mit welchen Mitteln ein Wirtschaftsgut für den Betrieb erworben wurde, sagt nichts über dessen objektive Eignung zur Förderung des Betriebs aus. Vielmehr entscheidet die subjektive Zuordnungsentscheidung darüber, ob die Wirtschaftsgüter dem betrieblichen Bereich zuzuweisen sind oder als Privatvermögen behandelt werden.

5. Die Eignung eines Mietwohngrundstücks für einen Landwirtschaftsbetrieb ist von seiner Art und Einkunftshöhe nicht mit Genossenschaftsanteilen vergleichbar, die jederzeit in Barmittel umgetauscht werden können und nur in geringer Höhe Dividenden vermitteln.

6. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen darf nicht willkürlich ohne zureichenden wirtschaftlichen Grund rückgängig gemacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1220 Nr. 22
EFG 2007 S. 498 Nr. 7
KÖSDI 2007 S. 15537 Nr. 5
SJ 2007 S. 25 Nr. 12
ZAAAC-37556

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