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StuB Nr. 4 vom Seite 154

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) vom (BGBl I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr


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1.
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit
49,50 €,
2.
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit
89,10 €,
3.
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit
168,30 €

II. bei Angehörigen der Bundespolizei


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1.
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit
59,40 €,
2.
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozial-versicherungsentgeltverordnung.

Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die un...