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BFH  - I R 93/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: DBA TUR Art 16 Abs 2, EStG § 42d, EStG § 19 Abs 1

Rechtsfrage

Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Vorstandsgehälter nach dem DBA-Türkei, weil der Begriff "nach dem Handelsrecht verantwortlicher Leiter" in Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei weit auszulegen ist mit der Folge, dass hierunter auch Vorstandsvorsitzende einer gemeinnützigen Stiftung fallen?

Doppelbesteuerungsabkommen; Gemeinnützigkeit; Lohnsteuerhaftung; Stiftung; Türkei; Vorstand

Fundstelle(n):
ZAAAC-38567

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