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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 V 216/06 EFG 2007 S. 909 Nr. 12EFG 2007 S. 946 Nr. 12

Gesetze: EStG § 6b Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3

Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

Leitsatz

  1. Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach dem (Wegfall des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 349, 368 AO aF), wenn der Steuerpflichtige zuvor gegen die Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde Einspruch eingelegt hat und über diesen bei Antragstellung noch nicht entschieden ist. Zulässigkeit, wenn die Finanzbehörde den Einspruch während des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens zurückweist.

  2. Keine bloße Betriebsunterbrechung mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme und identitätswahrenden Fortführung des Gewerbebetriebes bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung und trotz entgegenstehender subjektiver Einschätzung des Betriebsinhabers durch die Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter.

  3. Die betriebliche Identität des vormals werbenden Unternehmens setzt sich in einer nach § 6 Abs. 3 EStG aus dem Erlös der vollständigen Veräußerung gebildeten Rücklage nicht fort. Die plangemäße Reinvestition des Veräußerungserlöses in neues Anlagevermögen stellt mithin keine Fortsetzung des ursprünglichen Betriebes dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 909 Nr. 12
EFG 2007 S. 946 Nr. 12
SJ 2007 S. 23 Nr. 18
HAAAC-38709

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