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FG Münster 16.11.2006 8 K 4694/04 G,F, NWB direkt 10/2007 S. 4

Rückstellung für öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung

Die zur Bildung oder Beibehaltung einer Rückstellung notwendige, zum Bilanzstichtag bestehende konkrete öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung liegt vor, wenn eine entsprechende Verfügung der zuständigen Behörde erlassen worden ist, die ein bestimmtes Handeln des Verpflichteten vorsieht oder wenn sich eine derartige Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Letzteres ist anzunehmen, wenn das Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln in sachlicher Hinsicht vorsieht, wenn es in zeitlicher Hinsicht ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums fordert, wenn dieses Handlungsgebot sanktionsbewehrt und damit durchsetzbar ist und wenn die Behörde Kenntnis davon hat, dass der Betreffende dieser Verpflichtung unterliegt. Eine hinreichende Konkretisierung in Form einer behördlichen Verfügung ...