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FG München 06.12.2006 9 K 1893/02, NWB direkt 10/2007 S. 6

Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a. F.

Wurde anlässlich eines Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend Kindergeld bis einschließlich Dezember 1995 gewährt und ein Kindergeldaufhebungsbescheid für die Jahre ab 1996 zunächst nicht erlassen, wird dem Begehren auf Kindergeldfestsetzung auch für die Jahre ab 1996 i. S. des § 78 Abs. 1 EStG a. F. Rechnung getragen. Begibt sich ein Kind zum Zweck einer Schul- und Berufsausbildung zu Verwandten nach Thailand, so dass der Auslandsaufenthalt von vornherein auf mehrere Jahre angelegt ist, besteht der Inlandswohnsitz i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bei nur einem achtwöchigen und ansonsten zwei- bis dreiwöchigen Inlandsaufenthalten pro Jahr nicht fort.