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FG Baden-Württemberg 16.10.2006 3 KO 10/03, NWB direkt 10/2007 S. 11

Besprechungsgebühr

Nur Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht jedoch Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens werden von der Besprechungsgebühr erfasst. Die Erstattung einer Besprechungsgebühr erfordert zum einen den Nachweis, dass ein Telefonat nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs stattgefunden hat, zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des Bevollmächtigten über das Telefonat dem Gericht vorgelegt wird.