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StuB 5/2007 S. 202

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot führt zu einem Auskunfts- und Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers ().