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FG Köln 19.12.2006 6 K 912/04, NWB direkt 11/2007 S. 10

Knorpelzellen als „Gegenstand”

Menschliche Knorpelzellen sind als körperliche und bewegliche Gegenstände i. S. des UStG zu beurteilen. Bei der Frage der Sacheigenschaft der Körperzellen ist eine umsatzsteuerliche und keine rein zivilrechtliche Qualifizierung vorzunehmen. Körperbestandteile, die letztlich im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, müssen umsatzsteuerlich auch als Gegenstand angesehen werden, an denen auch Arbeiten ausgeführt werden können.