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OLG Düsseldorf 14.08.2006 1 U 9/06, NWB 11/2007 S. 90

Straßenverkehrsrecht | Mitverschulden beim Fahrradfahren eines Kindes ohne Helm

Die Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelmes mangels gesetzlicher Helmpflicht unfallursächliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) begründen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das ) äußert grundsätzliche Zweifel daran, dass man angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen (geringen) Helmtrage-Quoten von einer entsprechenden Verkehrsanschauung, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig, sprechen kann. Einen Mitverschuldensvorwurf wegen Fahrens ohne Schutzhelm schließt es aber zumindest bei einem noch nicht 11-jährigen Kind aus, das mit seinem Fahrrad auf einem Privatgelände/Garagenhof außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs fährt.