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FG München Urteil v. - 1 K 3658/04

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 44, AO § 268

Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen

Leitsatz

Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Vorauszahlungen den Ehegatten nach Kopfteilen anzurechnen, sofern vor der Zahlung kein Antrag auf Aufteilung der Vorauszahlungen gestellt wurde oder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Zahlung getroffen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAC-39780

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