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BGH 22.11.2006 XII ZR 119/04, NWB 12/2007 S. 95

Unterhaltsrecht | Grenzen des ehevertraglichen Unterhaltsverzichts

Der gegenseitige Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich im Scheidungsfall darf nicht dazu führen, dass sich ein Ehepartner bei absehbarer Bedürftigkeit des anderen komplett von seiner Unterhaltspflicht frei macht. Der BGH erklärte deshalb einen Ehevertrag für unwirksam, durch den sich der Ehemann weitestgehend von der finanziellen Verantwortung für seine Frau frei zeichnete. Sie war für die Heirat nach Deutschland gekommen und konnte absehbar ihren Unterhalt im Falle des Scheiterns der Ehe nicht allein bestreiten. Denn die in Russland geborene Klavierlehrerin sprach kein Deutsch und litt bereits bei Abschluss des Ehevertrags an einer Erkrankung, die bald darauf als Multiple Sklerose diagnostiziert wurde ().