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OFD Hannover 30.01.2007 S 1978 - 43 - StO 243, NWB direkt 12/2007 S. 8

Pensionsrückstellung im Fall der Spaltung

Für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG gilt, dass gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden haben, die gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. In den übrigen Fällen haben die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.