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StuB Nr. 6 vom Seite 228

Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Ausschlussfrist auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

von Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Hagen, Magdeburg
Kernaussagen
  • Die Frage, ob die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG normierte Antragsfrist verfassungskonform ist, ist zurzeit Gegenstand von zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Versäumt der Arbeitnehmer schuldhaft diese zweijährige Frist, kann er nach derzeit geltendem Recht die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

  • Nach Ablauf der Antragsfrist kommt – unabhängig vom Stand der Veranlagungsarbeiten – eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht.

  • Der Stpfl. kann vielfach gar nicht überblicken, ob er die Veranlagung innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG beantragen muss, um die Festsetzung der Einkommensteuer zu erreichen oder ob er von Amts wegen veranlagt wird. Daher ist es nicht angemessen, mit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG an die Unterscheidung zwischen Amts- und Antragsveranlagung eine Rechtsfolge zu knüpfen, die mit so gravierenden Nachteilen für den Stpfl. verbunden sein kann.

Gem. § 46 Abs. 2 EStG wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung zur ...