Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen
Leitsatz
Die unterschiedliche Bewertung von inländischem Grundvermögen mit 140% des Einheitswertes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und ausländischem
Grundvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG i. V. mit § 31 BewG) stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 56 EG-Vertrag) dar, sondern ist für Erwerbsvorgänge bis 1995 und durch den nationalen Steuervorbehalt gemäß Art. 58
Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag gedeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1112 Nr. 17 EFG 2007 S. 138 Nr. 2 UVR 2007 S. 43 Nr. 2 XAAAC-40243
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