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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 3462/05

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1, EStG § 7g Abs. 3

Formelle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage

Leitsatz

  1. Zur Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen sind zumindest Angaben zu der Funktion des einzelnen Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich; außerdem muss aus den Angaben zu ersehen sein, dass die (beabsichtigte) Investition (noch) durchführbar und objektiv möglich ist.

  2. Der Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht mehr zulässig, wenn der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition nicht innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat.

Fundstelle(n):
LAAAC-40260

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