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BGH 25.09.2006 II ZR 108/05, BBB 4/2007 S. 105

Sozialversicherungsbeiträge auch in der Krise fällig

Auch wenn sich ein Unternehmen in der Krise befindet, sind die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich zu zahlen. Zwar ist bei Kapitalgesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen, allerdings müssen sämtliche Möglichkeiten zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft werden. Rücklagen müssen u. a. rechtzeitig gebildet oder selbst die Nettolöhne der Beschäftigten gekürzt werden. Dies hat der BGH mit Urteilen v. - II ZR 61/03 und v. - II ZR 108/05 entschieden. Außerdem werden die Beiträge auch fällig, wenn keine Löhne gezahlt werden, da sich die Abgaben nach der Vergütung richten, auf die die Mitarbeiter einen Anspruch haben.