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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 218/06 H EFG 2007 S. 732 Nr. 10

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 3, AO § 122 Abs. 5 Satz 2, AO § 355, VwZG § 3 Abs. 3, VwZG § 8 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 178 Abs.1 Nr.1

Keine höhere Gewalt und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unnachweisbar verloren gegangener Post des Klägers an seinen Bevollmächtigten

Leitsatz

  1. Wird eine schriftliche Vollmacht des im Haftungsverfahren bereits aufgetretenen Bevollmächtigten nicht vorgelegt, kann die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid dem Adressaten persönlich bekannt geben. Dies ist ermessensfehlerfrei.

  2. Es kann einen Fall höherer Gewalt darstellen, wenn ein in Abwesenheit des Adressaten zugestellter Haftungsbescheid durch einen Haushaltsangehörigen – der allgemein erteilten Weisung entsprechend – ungeöffnet und mittels einfachen Briefs weitergeleitet wird und dabei auf dem Postwege verloren geht. Dies kann die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist rechtfertigten.

  3. Der Adressat hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht den beauftragten Haushaltsangehörigen vor seiner Abwesenheit zu instruieren, Schreiben so sicher und nachvollziehbar weiterzuleiten, wie es sich aus der Art ihrer Bekanntgabe und Bedeutung ergibt.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 732 Nr. 10
QAAAC-40857

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