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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 5856/02 U EFG 2007 S. 300 Nr. 4

Gesetze: UStG § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c, UStG § 10 Abs. 1, UStDV § 23 Nr. 2, BGB § 1835, BGB § 1836, BGB § 1836 a, BGB § 1897 Abs. 6, BGB § 1908 e Abs. 1, BGB § 1908 f Abs. 1, BGB § 1908 i Abs. 1, BVormVG § 1, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A (1) Buchstabe g, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A (2) Buchstabe a, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A (2) Buchstabe b 2. Spiegelstrich, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A (1) Buchstabe g

Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer zugunsten Mittelloser

Leitsatz

  1. Bei der für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG maßgeblichen Beurteilung, ob die Entgelte für Betreuungsleistungen durch einen Verein der freien Wohlfahrtspflege (sog. Vereinsbetreuer) hinter dem durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen (sog. Berufsbetreuer) verlangten Entgelten zurückbleiben, ist die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes für Allgemeinkosten mit in den Vergleich einzubeziehen.

  2. Soweit nach § 1836 a BGB in der ab dem Jahr 1999 geltenden Fassung i. V. mit § 1 BVormVG die Vergütungshöhe von Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern für die Betreuung mittelloser Personen identisch ist, ist die Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsvereine unmittelbar aus Art. 13 Teil A (1) Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG abzuleiten.

  3. Ein Ausschluss der Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A (2) Buchst. b 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist zu verneinen, weil eine klassische Wettbewerbssituation zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern nicht besteht und die Leistungen der Vereinsbetreuer nicht im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

  4. Die Einschränkung der Steuerfreiheit durch das Abstandsgebot des § 4 Nr. 18c UStG ist nicht durch die in Betracht kommenden Bedingungen nach Art. 13 Teil A (2) Buchst. a 3. und 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.

  5. Die Entgeltbeschränkung des Art. 13 Teil A (2) Buchst. a 3. Spiegelstrich darf nur in der Weise in das nationale Recht eines Mitgliedsstaates übernommen werden, dass staatlich genehmigte Preise von dieser Voraussetzung ausgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 32 Nr. 1
EFG 2007 S. 300 Nr. 4
BAAAC-40862

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