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KSR Nr. 4 vom Seite 10

Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach „Cadbury Schweppes”

BMF-Schreiben als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung zu den britischen CFC-Rules

Dr. Andreas Knebel, Rechtsanwalt Steuerberater, White & Case LLP, Frankfurt/M.

Der EuGH hat am - Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, entschieden, dass die Bestimmungen zur Hinzurechnung von im niedrig besteuernden Ausland errichteten „Controlled Foreign Corporations” (CFC) gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen und deshalb gemeinschaftswidrig sind. Die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht kann jedoch im Einzelfall bei missbräuchlichem oder betrügerischem Verhalten verwährt werden. Aufgrund der Ähnlichkeit der CFC-Rules zu den deutschen Hinzurechnungsvorschriften reagierte die deutsche Finanzverwaltung mit einem Schreiben vom , das die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsvorschriften retten soll.

Grundgedanke der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG soll vermeiden, dass unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen Tätigkeiten in Steueroasen verlagern und somit eine Besteuerung im Inland vermeiden oder zeitlich verzögern. Mit Hilfe der Hinzurechnungsbesteuerung soll daher die grundsätzlich gegebene Abschirmwirkung von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften durchbrochen werden, indem der Rechtscharakter der (Zwischen-)Kapitalgesellschaft ignoriert und die durch diese Gesellschaft erzielten Eink...