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FG Brandenburg 24.08.2006 6 K 14/06, NWB direkt 15/2007 S. 5

Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge eines Beamtenanwärters

Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge” nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die von einem in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter gezahlten freiwilligen Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso abzuziehen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei einem kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind, das sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielt. Das Entlassungsgeld entfällt zwar wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des gesetzlichen Wehrdiensts. Wurde der Grundwehrdienst aber zum 31. Dezember beendet und das Entlassungsgeld bereits im Dezember ausgezahlt, kann es bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohns im Folgejahr aufgrund des insoweit geltenden Zuflussprinzips nicht berücksichtigt werden.