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FG Schleswig-Holstein 25.07.2002 III 312/01, NWB direkt 15/2007 S. 10

Formwirksamer Vertrag zugunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar

Ein mündlich erklärter Erblasserwille kann grundsätzlich einen formwirksamen Vertrag zu Gunsten Dritter nicht abändern.