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FG München Urteil v. - 10 K 2721/05

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Reisekosten

doppelte Haushaltsführung

Beweislast

Leitsatz

1. Die Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten ist ausgeschlossen, wenn keine Nachweise zur Seminarteilnahme (Einladungsschreiben, Teilnehmerlisten, Seminarprogramme, Unterrichtsmaterialien) und zur Durchführung der behaupteten Fahrten (Tankbelege, Nachweise zu behaupteter Kilometerleistung, TÜV-Berichte, Werkstattrechnung etc.) vorgelegt werden können.

2. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ist ausgeschlossen, wenn weder hinreichende Nachweise für die auswärtige Beschäftigung (hier: Seminarteilnahme) noch für das Halten einer zweiten Wohnung am behaupteten Beschäftigungsort (Mietvertrag, Nebenkosten-, Strom-, Telefonrechnungen, zeitnahe Barzahlungsquittungen) vorgelegt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAC-42061

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