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FG Saarland 05.09.2006 1 K 152/03, NWB direkt 17/2007 S. 3

Grobes Verschulden bei Nichtberücksichtigung eines Entnahmeverlusts

Es liegt ein grob fahrlässiges Verhalten der Rechtsanwälte vor, wenn ihnen bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen Anlageverzeichnisses nicht aufgefallen ist, dass dort das tatsächlich aus dem Betriebsvermögen entnommene Fahrzeug zum 31. 12 des Entnahmejahrs nach wie vor noch geführt war, wenn sie auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung des Folgejahrs nicht bemerkt haben, dass das Fahrzeug nunmehr aus dem Anlagevermögen „verschwunden” war, ohne dass eine Entnahme vermerkt worden wäre, und wenn zudem auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise dokumentiert worden sind. Eine Änderung des bestandskräftigen Feststelllungsbescheids ist daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht möglich. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhin...