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FG München 14.11.2006 6 K 2613/05, NWB direkt 17/2007 S. 3

Richtige Bezeichnung des Klägers

Die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist eine prozessuale Willenserklärung, die auslegungsfähig ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Klägerbezeichnung ist nicht am buchstäblichen Sinne der Beteiligtenerklärung zu haften. Der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille ist unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht und dem Finanzamt erkennbaren Umstände zu erforschen.