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NWB direkt Nr. 17 vom Seite 10

Durchschnittsertrag beim Stuttgarter Verfahren

Welche drei Jahre werden zur Herleitung herangezogen?

Sabine Gregier

Bei der Verschenkung bzw. Vererbung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die keinen Kurswert i. S. des § 11 Abs. 1 BewG haben, sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn der gemeine Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann, ist er zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt im Rahmen des in den ErbStR geregelten Stuttgarter Verfahrens. Die Frage, auf Grundlage welcher drei Wirtschaftsjahre der gewichtete Durchschnittsertrag zu ermitteln ist, hat der entschieden und damit der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt.

Auffassung der Finanzverwaltung

Gem. R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR ist der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat – nach Abstimmung mit den für die Bewertung zuständigen Vertreter der Obersten Finanzbehörden der Länder – zu der Auslegung dieser Richtlinie Stellung bezogen: Die Angabe, dass aus Vereinfachungsgründen regelmäßig die Betriebsergebnisse der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zugru...