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Rückstellungen: Rekultivierung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass Rückstellungen in der Steuerbilanz die handelsrechtlich zulässigen Ansätze nicht überschreiten dürfen. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung (R 6.11 Abs. 3 EStR) bestätigt.
Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob für die von einer Deponiebetreiberin gebildete Rekultivierungsrückstellung das in der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EGHGB auch für die Steuerbilanz maßgeblich ist (Az. IV R 24/19). Im vorinstanzlichen Verfahren hat das entschieden, dass dieses Wahlrecht steuerlich nicht zu berücksichtigen sei und damit die Obergrenze für den steuerlichen Rückstellungswert nicht erhöhen kann.
Mit hat der BFH entgegen der Vorinstanz, dem FG Münster, entschieden, dass bei einem Deponiebetreiber in der Nachsorgerückstellung enthaltene Investitionskosten auch dann nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG von der Rückstellungsbildung ausgeschlossen seien, wenn die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivierenden Aufwendungen zu keinem Ertrag mehr führen k...