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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 V 18/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1EStG § 37 Abs. 2. EStG§ 70 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X§ 103 SGB X § 105

Keine Rückforderung unberechtigt bezogenen Kindergeldes, wenn dieses auf Veranlassung eines Betreuers der Sozialbehörde beantragt und bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen berücksichtigt worden ist

Leitsatz

  1. Die Familienkasse ist verpflichtet, bei ihr gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung inhaltlich zu prüfen und zu bearbeiten. Dies gilt sowohl während als auch nach Abschluss des Einspruchsverfahrens.

  2. Die Behörde kann sich der Bearbeitung eines vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nicht dadurch entledigen, dass sie zeitgleich die Einspruchsentscheidung fertigt und im Anschluss darauf verweist, das Einspruchsverfahren sei abgeschlossen, weswegen die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich sei.

  3. Lagen bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nicht vor, so darf die Familienkasse bei summarischer Prüfung die Festsetzung nicht gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ändern. Sie muss stattdessen gemäß § 70 Abs. 3 EStG den materiellen Fehler der Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung folgenden Monat beseitigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes, das für die Zeit davor gezahlt wurde, besteht nicht.

  4. Einem Rückforderungsanspruch der Familienkasse stehen Billigkeitsgründe entgegen, wenn der Empfänger dadurch vermehrt sozialhilfebedürftig würde, jedoch rückwirkend keinen Anspruch auf höhere Sozialhilfe geltend machen kann.

Fundstelle(n):
NAAAC-43210

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