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BFH II R 42/06, NWB direkt 18/2007 S. 3

Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheids

Schriftliche Steuerbescheide müssen, um inhaltlich bestimmt zu sein, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben wer die Steuer schuldet. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO umfasst den ganzen Bescheid, deshalb kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid umfassend sowohl aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch aufgrund besserer tatsächlicher Erkenntnis ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden. Die Verpflichtung des Finanzamts aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Folgebescheids wird nicht dadurch eingeschränkt, dass es einen vorausgegangenen Grundlagenbescheid, der durch einen nachfolgenden und fristgerecht in den Folgebescheid umgesetzten Grundlagenbescheid geändert worden ist, nicht in der richtigen Weise oder verspätet in den Folge...