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FG Hessen 07.04.2006 5 K 1668/02, NWB direkt 18/2007 S. 8

Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit eines Rettungssanitäters

Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, ergibt sich nicht aus den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbilds, sondern aus dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers. Ein Rettungssanitäter, der durchschnittlich 98 Minuten im Rettungseinsatz ist und sich in der verbleibenden einsatzfreien Zeit (circa 75 % der gesamten Arbeitszeit) in der Rettungswache aufhält, wo er mit Wartungsarbeiten beschäftigt ist oder auch nur auf den nächsten Einsatz wartet (Einsatzbereitschaft), hat keinen Anspruch auf einen Pauschbetrag wegen Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit.