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NWB direkt Nr. 18 vom Seite 6

Neues Spezialfondsgesetz in Luxemburg

Auch private Investoren können investieren

Dr. Hans-Ulrich Lauermann und und Bert Kimpel

Am ist in Luxemburg ein neues „Gesetz über die Spezialfonds” (SpezialfondsG) in Kraft getreten, welches die Regelungen des Gesetzes über „Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht der Öffentlichkeit angeboten wurden” aus dem Jahre 1991 ersetzt (Art. 74 SpezialfondsG). Interessant an diesem neuen Gesetz ist insbesondere, dass nunmehr auch private Anleger in Spezialfonds investieren können, sofern die unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wesensmerkmale des Spezialfonds

Nach Art. 1 SpezialfondsG müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Es muss sich um in Luxemburg belegene Organismen für gemeinsame Anlagen handeln, deren ausschließlicher Zweck es ist, ihre Mittel in verschiedenen Werten anzulegen mit dem Ziel, die Anlagerisiken zu streuen und ihre Aktionäre in den Genuss des Verwaltungsergebnisses des Vermögens kommen zu lassen.

  • Die Anteile („titres”) dürfen nur (einem oder mehreren) sachkundigen Anlegern angeboten werden.

  • Die Gründungs- oder Emissionsunterlagen müssen bestimmen, dass sie den Vorschriften des SpezialfondsG unterliegen.

Art. 2 SpezialfondsG legt fest, dass Anleger im Sinne des Gesetzes nicht nur ein instituti...