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OLG Stuttgart 07.11.2006 8 W 388/06, NWB 18/2007 S. 139

Gesellschaftsrecht | Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht

Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds rechtfertigender wichtiger Grund (§ 103 AktG), der seinen weiteren Verbleib im Aufsichtsrat unzumutbar macht, kann bei einer Verletzung des Gebots der Verschwiegenheit über sensible Unternehmensvorgänge zur künftigen Finanzpolitik des Unternehmens (hier: potenzielle Firmenübernahme) vorliegen (, AG 2007 S. 218). Das Gebot der Verschwiegenheit verbietet dabei nicht nur klare Aussagen zu den vertraulichen Vorgängen, sondern auch vage Äußerungen, aus denen sich der Inhalt der vertraulichen Information aber ableiten lässt. Dabei rechtfertigt auch eine gleichzeitige Einbindung des Aufsichtsratsmitglieds in einen (Konzern-)Betriebsrat keinen Bruch der Vertraulichkeit; eine gespaltene Vertraulichkeit existie...