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BSG 17.04.2007 B 5 R 62/06 R, NWB 18/2007 S. 141

Sozialversicherung | Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung – „unvermeidbare Zwischenzeiten”

Übergangszeiträume zwischen dem Ende der Ausbildung und dem sozialen Jahr sowie nach dessen Ende und vor Aufnahme eines Studiums werden rentenrechtlich (hier: Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit) nicht berücksichtigt, weil (anders als bei Wehr- oder Zivildienst) der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres nicht durch staatliche Anordnung gezwungen wird, die schulische Ausbildung zu unterbrechen. Der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung liegt ein anderer Zweck zugrunde als bei der Gewährung von Waisenrente, so dass deren Neuregelung keine zwingenden Schlüsse für die strittige Gesetzesanwendung zu entnehmen sind. – Anmerkung: Die Vorinstanzen hatten sich vor allem auf seit 2004 geltende Vorschriften berufen, wona...