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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 21/04 EFG 2007 S. 124 Nr. 2

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Vermietung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei, wenn sich über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss erzielen lässt und Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen

Leitsatz

  1. Entgegen der vom Bundesfinanzhof aufgestellten typisierenden Betrachtungsweise, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht besteht, muss es auch bei den Vermietungseinkünften in jedem Vermietungsfall möglich sein, die vom Steuerpflichtigen behauptete Einkünfteerzielungsabsicht zu widerlegen.

  2. Die Aufstellung einer unwiderlegbaren Vermutung für das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

  3. Stehen bei der Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis und kann die Vermietung der Wohnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalgewinn führen, ist die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Vermutung widerlegbar, dass stets eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde fremde Personen vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird.

  4. Sprechen aufgrund der geringen prozentualen Auslastung einer Ferienwohnung betriebswirtschaftliche Gründe gegen das Weiterbetreiben einer über Jahrzehnte defizitären Ferienwohnung und kann der Steuerpflichtige über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren keinen Totalgewinn erwirtschaften, liegen die Motive, die Wohnung zu behalten, auf der privaten Ebene so dass steuerrechtlich Liebhaberei vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2007 S. 58 Nr. 3
EFG 2007 S. 124 Nr. 2
EStB 2007 S. 147 Nr. 4
QAAAC-43705

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