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StuB Nr. 9 vom Seite 348

Missbräuchliche Rechtsgestaltungen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sog. Bankenmodells

Konsequenzen aus dem

von RA Felix Ruhmannseder, Passau
Kernthesen
  • § 42 AO normiert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der nach der Rechtsprechung des EuGH auch im Mehrwert-steuerrecht gilt. Eine Ermächtigung i. S. von Art. 27 der 6. EG-RL ist bei richtlinienkonformer Auslegung nicht erforderlich.

  • Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann darin ein Rechtsmissbrauch i. S. von § 42 AO zu sehen sein. Eine entsprechende Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe gehören nicht dazu.

  • Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs führt dazu, dass die betreffenden Umsätze in folgender Weise neu zu definieren sind: Es ist auf die Lage abzustellen, die ohne diese, einen Rechtsmissbrauch darstellenden Umsätze bestanden hätte. Dementsprechend kann die Steuerverwaltung die Rückzahlung eines missbräuchlich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs verlangen. Andererseits ist die Versteuerung der Ausgangsumsätze, die im Rahmen des Steuersparplans ausgeführt ...