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FG Münster 30.01.2007 11 V 4418/05 AO, NWB direkt 21/2007 S. 3

Streit im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO beträgt grundsätzlich 25 % des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache. In Fällen, in denen nach § 52 Abs. 2 GKG im Verfahren der Hauptsache der fiktive Wert zum Ansatz käme, beträgt der Streitwert für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung 25 % dieses Werts.