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BFH 10.01.2007 I R 87/03, StuB 10/2007 S. 398

Einkommensteuer | Keine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Künstler

(1) Ein beschränkt Stpfl. mit Einkünften gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt Stpfl. jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an „Scorpio”, BFH/NV 2007, Beilage 1, S. 36). (2) Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen im Abzugsve...BStBl 2004 II S. 773