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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 B 1379/06 B EFG 2007 S. 1101 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 6 Abs. 2, BGB § 718, BGB § 719, BGB § 722, BGB § 738, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Berücksichtigung ausstehender Einlagen im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanteils i.S. des § 6 Abs. 2 GrEStG

Leitsatz

1. Der Vermögensanteil i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist die verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den maßgeblichen Stichtag ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft. Der Anteil ist nicht identisch mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen i.S. des § 719 Abs. 1 BGB und bemisst sich weder nach der dinglichen Zuordnung im Rahmen der Gesamthandsberechtigung noch nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Anteil an Gewinn und Verlust.

2. Leistet ein Gesellschafter seine gesellschaftsrechtlich vereinbarte Einlage nicht, vermindert sich danach sein Anteil am Vermögen i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1127 Nr. 17
EFG 2007 S. 1101 Nr. 14
ZAAAC-45617

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