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BFH 20.12.2006 I R 41/06, StuB 11/2007 S. 439

Umwandlungsteuerrecht | Kein Rücktrag eines übernommenen verbleibenden Verlustvortrags

Der Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ermöglicht der übernehmenden Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im Wege des Verlustrücktrags (Bestätigung von Tz. 12.16 des BStBl I S. 268; Bezug: § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; § 10d Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002).

Praxishinweise: Bei einer Verschmelzung tritt die übernehmende Körperschaft bezüglich eines verbleibenden Verlustabzugs in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, wenn der Betrieb/Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, in einem vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Bei dem „verbleibenden Verlustabzug” handelt es sich um einen Verlustvortrag und nur dieser kann v...