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FG Münster Urteil v. - 1 K 4668/04 F

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 183 Abs. 1 Satz 1, 5

Verfahren

Steuerbescheid, Bekanntgabe; Empfangsbevollmächtigter

Leitsatz

Wird dem Empfangsbevollmächtigten einer Sozietät ein Bescheid zugesandt, so gilt mit der Bekanntgabe an ihn der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter als bekannt gegeben. Ist die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten erfolgt, ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheidabschrift tatsächlich nicht erhalten haben sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-47675

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