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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 1789/06

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Übernahme von Kosten für die Teilnahme eines leitenden Angestellten an einer Auslandsgruppenreise mit Kunden als Arbeitslohn

Leitsatz

  1. Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sich diese bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung funktionaler Zielsetzungen erweisen.

  2. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse besteht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Solche Begleitumstände können sein: Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.

  3. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nur dann gegeben, wenn hierfür konkrete Gründe substantiiert dargelegt werden. Als solcher Grund kommt beispielsweise in Betracht, dass der Arbeitnehmer für die organisatorische Durchführung einer Reise verantwortlich ist und dafür in einem ganz erheblichen Umfang zeitlich in Anspruch genommen wird.

  4. Allein die Tatsache, dass ein leitender Angestellter die Aufgabe übernommen hat, die Reiseteilnehmer bei einer für Kunden organisierten Auslandsgruppenreise zu betreuen, reicht nicht aus, um ein ganz überwiegendes eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu begründen.

Fundstelle(n):
JAAAC-48369

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