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BFH 10.05.2007 IX R 42/06, NWB direkt 29/2007 S. 6

Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids

Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheids dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte. § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.