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FG Köln Urteil v. - 15 K 1487/03 EFG 2007 S. 1221 Nr. 16

Gesetze: AO § 174 Abs. 4 Satz 1

Verfahren

Änderung bzw. Berichtigung eines Bescheides

Leitsatz

Bei einer Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 AO sind die steuerlichen Folgen aus der erkannten Unrichtigkeit des Sachverhalts auch in einem bzw. ggf. mehreren anderen gegenüber dem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheiden zu ziehen. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhaltes in dem einen Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einem anderen Stpfl., einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich ausschließt.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1221 Nr. 16
VAAAC-49898

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