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BGH 24.05.2007 IX ZR 89/06, NWB 30/2007 S. 236

Berufsrecht | Aufklärungspflicht über Abhängigkeit der Gebühren vom Streitwert

Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des (sprunghaft größeren) Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt zwar regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Beraters erwarten darf. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen. Ausnahmsweise gebieten aber Treu und Glauben diese Auskunft ungefragt, wenn der Anwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erk...