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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 9

Verzicht auf Schadenersatz als Arbeitslohn

Schadenersatz nach alkoholbedingtem Unfall

Karin Campen

Themen wie Schadenersatz und Alkohol betreffen nicht nur den Privatbereich, sondern auch das Arbeitsleben. Im Urteil v. - VI R 73/05 musste sich der BFH mit der Frage befassen, ob sich hieraus auch lohnsteuerliche Konsequenzen ergeben können. Eine gute Gelegenheit, auch einige allgemeine Ausführungen zum Thema Forderungsverzicht als Arbeitslohn zu ergänzen.

Unfallschaden während betrieblicher Fahrt

Dem Kläger stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch für private Zwecke nutzen konnte. Die Versteuerung erfolgte nach der sog. 1-%-Regelung gem. § 8 Abs. 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Im Jahr 1997 verursachte der Kläger auf einer betrieblichen Fahrt unter Alkoholeinfluss einen Unfall, der zu einem Totalschaden des Wagens führte. Der Arbeitgeber verzichtete darauf, in Höhe der Wertminderung einen Schadenersatzanspruch gegen den Kläger geltend zu machen. Dieser Forderungsverzicht stellte nach Ansicht der Finanzverwaltung einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu erfassen sei.

Arbeitgeber verzichtet auf Schadenersatzanspruch

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Geltendmachung einer Forderung, die ihm seinem Arbeitnehmer gegenüber zusteht, liegt in der Regel A...