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BFH 15.03.2007 VI R 14/04, StuB 14/2007 S. 556

Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für einen Deutschkurs als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise: Vorweggenommene Werbungskosten liegen nach Auffassung des BFH nicht vor, da bei einem Deutschkurs die berufliche Veranlassung nicht überwiegt. Wegen des erheblichen privaten Nutzens (soziale Integration, Erleichterung der Lebensführung) greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Auch ein Abzug als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) scheidet aus, weil ein Deutschkurs keine Berufsausbildung darstellt, sondern in erster Linie der Allgemeinbildung dient.

– erl –