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KSR Nr. 8 vom Seite 7

Steuerbefreiung für Laborärzte

Nationale Regelungen z. T. gemeinschaftswidrig

Diplom-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater, Freier Mitarbeiter der DLF Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Mainz

Für ärztliche Heilbehandlungen (im weitesten Sinne) hält das Umsatzsteuergesetz gleich mehrere Befreiungsvorschriften mit teilweise ganz unterschiedlichen Voraussetzungen parat (vgl. § 4 Nr. 14 und 16 UStG). Der Anwendungsbereich der jeweiligen Normen ist in der Praxis vielfach unklar und widerspricht teilweise dem Gemeinschaftsrecht. Der BFH hat nun entschieden, dass auch ein Arzt für Laboratoriumsmedizin mit seinen medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen, die er im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Labore/Laborgemeinschaften ausführt, ärztliche Heilbehandlungen erbringt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Laborarzt als alleiniger GmbH-Gesellschafter

Im Streitfall hat eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt für Laboratoriumsmedizin ist, u. a. im Auftrag verschiedener in den Geschäftsräumen der GmbH ansässiger Laborgemeinschaften medizinische Analysen durchgeführt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts entfielen ca. 60 % des Gesamtumsatzes der Gesellschaft auf die Laboruntersuchungen für die Laborgemeinschaften. Die Laborgemeinschaften waren Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, zu denen sich praktische Ärzte zusammengeschlossen hatten. Diese hatten die Analysen im Rahmen ihrer Heilbehandlung...