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BGH 13.06.2007 VIII ZR 387/04, NWB 32/2007 S. 254

Mietrecht | Kein Aufwendungsersatz für Veränderungen des Mietobjekts im alleinigen Interesse des Mieters

Vereinbaren Mieter und Vermieter, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen ( NWB BAAAC-50060). Daher hatte im konkreten Fall der langjährige Mieter eines Hauses, der die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzten Freiflächen nach individuellen Wünschen gestaltet hatte, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden konnten.