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StuB 15/2007 S. 595

Zum Umfang des Datenzugriffes nach dem ab 1.1.2002 geltenden § 147 Abs. 6 AO

(1) Die ab 1.1.2002 eingeführte Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO dient gem. rkr. NWB KAAAC-14310 (EFG 2006 S. 1634) ausschließlich der Anpassung der Prüfungsmöglichkeiten der Außenprüfung an fortgeschrittene technologische Möglichkeiten unter Einsatz von Auswertungsprogrammen. Der sachliche Umfang von Außenprüfungen wird jedoch nicht erweitert. (2) Kostenstellenrechnungen unterliegen wegen ihres primär betriebsinternen Charakters dem Datenzugriff nur in eingeschränktem Maße (Bezug: § 147 Abs. 6 AO).

Praxishinweise: (1) Die Entscheidung betrifft den digitalen Datenzugriff im Rahmen der Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO. Seit dem 1.1.2002 hat die Finanzverwaltung ein weit reichendes Zugriffsrecht auf die elektronischen Buchführungsdaten des Unternehmens. Im Einzelnen eröffnet